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   BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 439/83   

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https://dejure.org/1984,17162
BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 439/83 (https://dejure.org/1984,17162)
BAG, Entscheidung vom 12.04.1984 - 2 AZR 439/83 (https://dejure.org/1984,17162)
BAG, Entscheidung vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 (https://dejure.org/1984,17162)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 347/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 439/83
    Wie der Senat durch das - auch den Parteien bekannte - Urteil vom 24. November 1983 - 2 AZR 347/82 - (zur Veröffentlichung bestimmt) zwischenzeitlich entschieden hat, muß der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nach 5 102 BetrVG dem Betriebsrat bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nur die bisherigen Fehlzeiten mitteilen, sondern auch die wirtschaftlichen Belastungen und Betriebsbeeinträchtigungen, die infolge der Fehlzeiten entstanden sind und mit denen noch gerechnet werden muß.

    Anders als in dem durch das Urteil vom 24. November 1983 (aaO, zu B I 3 b der Gründe) entschiedenen Fall kann vorliegend die Kenntnis des Betriebsrats von maßgebenden Umständen nicht seinem Widerspruchsschreiben vom 23. August 1982 entnommen wer den.

    Wie der Senat ausgesprochen hat, besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz für eine Kenntnis des Betriebsrats von den betrieblichen Auswirkungen der krankheitsbedingten Ausfallzeiten (Senatsurteil vom 24. November 1983, aaO, zu B I 2 b der Gründe).

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 439/83
    Reichen dann die dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAG 3»», 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 2, 3 c und 5 der Gründe).
  • LAG Hamm, 24.05.1983 - 6 Sa 151/83

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 439/83
    vom 24. Mai 1983 - 6 Sa 151/83 - wird.
  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

    aa) Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewußt ihm bekannte und seinen Kündigungsentschluß bestimmende Tatsachen vorenthält, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhaltes darstellen, sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere eigenständige Kündigungsgründe beinhalten, dann ist das Anhörungsverfahren fehlerhaft und die Kündigung nach § 102 BetrVG unwirksam (BAG AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 12.4.1984, 2 AZR 439/83, n. v.; BAG 18.9.1986, 2 AZR 638/85, n.v.).
  • BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung hinsichtlich ordnungsgemäßer Anhörung

    Reichen dann die ursprünglich dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAG Urteile vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 - und - 2 AZR 76/83 - nicht veröffentlicht).

    Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens oft die Art der Erkrankungen des Arbeitnehmers nicht bekannt ist, darf er sich bei Unterrichtung des Betriebsrates zur Darlegung der negativen Prognose zunächst darauf beschränken, Fehlzeiten aus der Vergangenheit vorzutragen, die eine Indizwirkung entfalten (BAG Urteile vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972; vom 24. November 1983, aaO; vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 -).

  • BAG, 06.11.1986 - 2 AZR 714/85
    Durch Urteil vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 - (nicht veröffentlicht) wies der Senat die Revision der G OHG gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurück.
  • BAG, 27.10.1988 - 2 AZR 186/88

    Fehlerhafte Betriebsratsanhörung vor Kündigung - Anforderungen an

    Reichen dann die ursprünglich dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht aus, so berührt dies nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung, sondern führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (Senatsurteile vom 12. April 1984 - 2 AZR 439/83 - und - 2 AZR 76/83 - sowie vom 18. September 1986 - 2 AZR 638/85 - nicht veröffentlicht).
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